GARTEN -UND BAUORDNUNG

Kleingärten gehören heute zum Gesamtbild unserer Städte und Gemeinden. Sie sind wichtige Bestandteile des öffentlichen Grüns und leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung unseres Lebensraumes.

Kleingärtner zu sein, ist eine Verpflichtung für verantwortungsbewusstes Handeln im Umgang mit der Natur. Dafür bietet der Kleingarten dem aktiven Gartenfreund und seiner Familie die Möglichkeit, Obst und Gemüse für den Eigenbedarf durch Selbstarbeit zu gewinnen, aber auch den Garten zu Erholungszwecken zu nutzen. Darüber hinaus übernehmen Kleingärten in zunehmendem Maße sozialpolitische Aufgaben. Die wichtigsten sind sinnvolle Freizeitbeschäftigung und der Ausgleich zur beruflichen Tätigkeit.

Um sicherzustellen, dass das Kleingartenwesen auch in Zukunft Anerkennung und Unterstützung durch die öffentliche Hand findet, hat jeder Kleingärtner in Zusammenarbeit mit seinem Verein Verpflichtungen zu übernehmen, den ihm überlassenen Garten nach kleingärtnerischen Prinzipien zu nutzen und an der Pflege der Kleingartenanlagen mitzuwirken. Diese Verpflichtungen sind im Wesentlichen Teil des Pachtvertrages und auf den folgenden Seiten niedergelegt.

Das Bundeskleingartengesetz vom 28.02.1983 sowie die Änderung vom 01.05.1994 und die mit der Stadt Duisburg oder anderen Grundstückseigentümern, und dem Verband der Duisburger Kleingartenvereine e.V. abgeschlossenen Verträge in ihrer jeweils gültigen Fassung, sind für jeden Einzelpächter verbindlich. Ebenso die Satzung und einschlägige Beschlüsse des Vereins, die diese Garten- und Bauordnung ergänzen.

1. ALLGEMEINES

1.1 Kleingärten sind Bestandteil des öffentlichen Grüns. Alle Anlagen sind der Bevölkerung während der Öffnungszeiten zugänglich zu halten.

1.2 Der Pächter, seine Angehörigen und seine Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stören oder beeinträchtigen könnte. Lautes Musizieren, Lärmen sowie dem Frieden in der Kleingartenanlage abträgliche Handlungen sind zu unterlassen. Als besondere Ruhezeit gilt an Werktagen die Mittagszeit von 13.00 bis 15.00 Uhr, geräuschintensive Arbeiten müssen an Samstagen bis 17:00 abgeschlossen sein.

1.3 Den Eltern obliegt die Aufsichtspflicht über ihre Kinder. Für alle durch Kinder verursachten Schäden haften die Eltern. Ballspielen auf den Wegen der Gartenanlage ist nicht erlaubt.

1.4 Es ist nicht gestattet, mit Autos, Motorrädern, Mopeds und Fahrrädern die Wege zu befahren sowie diese Fahrzeuge dort abzustellen. Das Instandsetzen und Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art ist innerhalb der Anlage sowie auf angrenzenden Parkplätzen, Wegen und Bürgersteigen verboten.

1.5 Alle Anträge und Genehmigungen bedürfen der schriftlichen Form. Genehmigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Garten- und Bauordnung erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Nicht erlaubte Bauwerke und Anpflanzungen, die vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes und der gültigen Garten- und Bauordnung errichtet oder begonnen wurden, müssen spätestens bei Pächterwechsel beseitigt werden. Für die Beseitigung ist der Verursacher verantwortlich. Nicht erlaubte Bauwerke und Anpflanzungen werden bei der Wertfestsetzung im Falle eines Wechsels des Pächters nicht berücksichtigt. Bauwerke und Anpflanzungen, die nach Inkrafttreten dieser Garten- und Bauordnung ohne schriftliche Genehmigung oder in Abweichung von der Genehmigung errichtet werden, sind unverzüglich auf Kosten des jeweiligen Pächters zu entfernen.

1.6 Der Verein muss den Verfahrensweg zur Beseitigung unerlaubter Bauwerke einleiten, wenn der Pächter nach einer Fristsetzung von 3 Monaten die Beseitigung nicht durchgeführt hat. Die Kosten für die Beseitigung trägt der Pächter.

1.7 Bodenschutz
Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. (§ 4 BBodSchG) D. h. z.B. dass Verbrennungsrückstände aus Ofen und Grill (Asche) nicht in den Boden/Kompost eingebracht werden dürfen sowie das Einbringen von Schadstoffen z. B. durch belastetes Mulchmaterial oder ungeeigneten Oberboden untersagt ist.

2. ALLE WEITEREN DEN KLEINGÄRTNERN INTERESSIERENDEN FRAGEN SIND IM NACHFOLGENDEN TEIL DER GARTEN- UND BAUORDNUNG ERLÄUTERT.

2.1 Abfälle
Pflanzliche Abfälle sind als Kompost zu verwerten. Für die ordnungsgemäße Beseitigung nicht kompostierbarer Abfälle ist jeder Kleingärtner selbst verantwortlich. Die Beseitigung von Reisig und Baumschnitt richtet sich nach den gültigen ortsüblichen Bestimmungen.

2.2 Antennen
Fest installierte Antennen für Fernseh-, Radio- und Funkempfang sowie Satellitenschüsseln an und auf der Laube oder im Garten dürfen nicht errichtet werden.

2.3 Bekanntmachungen
Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, die in den Aushängekästen erfolgten Bekanntmachungen des Vereins zu beachten. Nachteile oder Unterlassungen, die auf Unkenntnis der Veröffentlichungen zurückzuführen sind, gehen zulasten des Pächters.

2.4 Ruhezeiten
Geräte, deren Betrieb die allgemeine Ruhe stören, dürfen in der Mittagszeit von 13.00 – 15.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen nicht benutzt werden. Geräuschintensive Arbeiten müssen an Samstagen bis 17:00 abgeschlossen sein.

2.5 Bienenhaltung
Die Haltung von Bienen ist erlaubt. Für das Aufstellen von Bienenständen ist eine Genehmigung erforderlich, die über den Verein beim Verband beantragt werden kann. Die schriftliche Genehmigung des Vereinsvorstandes und der Gartenanlieger ist beizufügen. Die Genehmigung endet spätestens mit Ablauf der Pachtzeit. Aus Sicherheitsgründen ist vom Imker eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Quittung ist dem Vereinsvorstand unaufgefordert vorzulegen. Im Übrigen gelten für die Bienenhaltung die gesetzlichen Vorschriften. Der Imker ist zur Erfüllung der amtlichen Auflagen verpflichtet.

2.6 Eisenbahnschwellen
Verschiedentlich werden im Holzhandel gebrauchte Eisenbahnschwellen für Bauzwecke im Garten angeboten. Dieses Holz ist ursprünglich mit Steinkohlenteerprodukten getränkt worden. Eisenbahnschwellen werden deshalb, bei direktem Hautkontakt, von Medizinern als gesundheitsgefährdend angesehen. Der Einbau von Eisenbahnschwellen ist deshalb in Kleingartenanlagen verboten. Vorhandene Eisenbahnschwellen sind bei Bedarf bzw. spätestens bei Pächterwechsel vom Pächter zu entfernen, und sach- und fachgerecht zu entsorgen.

2.7 Fahnenstangen
Eine Fahnenstange darf im Bereich der Gartenlaube bis zu einer Höhe von 5 m errichtet werden. Eine Entschädigung bei Gartenaufgabe ist nicht möglich.

2.8 Fremde Hilfe in Kleingärten
Ständige fremde Hilfe über einen Zeitraum von 3 Monaten hinaus bedarf der Zustimmung des Vereinsvorstandes. Ist der Pächter längere Zeit an der Bewirtschaftung seines Gartens verhindert, so kann im Einvernehmen mit dem Vereinsvorstand eine Regelung getroffen werden. Für die Einhaltung aller Vorschriften, von gesetzten Terminen und Auflagen ist der Pächter des Gartens weiterhin voll verantwortlich.

3. GARTENLAUBE

3.1 Bauliche Anlagen
Unter baulichen Anlagen versteht man im Kleingartenwesen im Allgemeinen die Gartenlaube. Bauliche Anlagen sind aber auch alle mit dem Erdboden verbundene aus Baumaterialien. Hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu werden.
Sämtliche baulichen Anlagen dürfen ungeachtet bauaufsichtlicher Vorschriften in Kleingärten nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung errichtet oder verändert werden, es sei denn, die Errichtung ist in dieser Gartenordnung ausdrücklich allgemein erlaubt. Im Gesamtplan der Kleingartenanlage sind die Standorte der Gartenlauben festgelegt. Die Laubengröße einschließlich überdachten Freisitzes darf entsprechend dem Bundeskleingartengesetz 24 qm nicht überschreiten. Die Laube ist genehmigungspflichtig. Die Bauanträge werden an den Verband zur Genehmigung eingereicht. Mit dem Bau der Laube darf erst nach Erhalt der schriftlichen Genehmigung begonnen werden.
Abweichungen vom festgelegten Standort von den im Bauplan festgelegten Abmessungen und jegliche Veränderung, wie z.B. mit Vordächern und Mauern, sind nicht gestattet. Zwischen Gartengrenzen und Laube ist ein Mindestabstand von 1 m einzuhalten, darüber hinaus sind die gesetzlichen Grenzabstände nach § 6 BauO NRW unbedingt einzuhalten.

3.2 Lauben
Für den Laubenbau setzen die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG). § 3 Absatz 2 verbindlich die maximale Größe einer Gartenlaube mit Abmaßen von höchstens 24 qm Grundfläche einschließlich überdachten Freisitz fest. Gartenlauben dienen vorrangig der kleingärtnerischen Nutzung. Die Ausstattung der Laube soll in einfacher Ausführung erfolgen, die Beschaffenheit nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein. Der Gesetzgeber will mit dieser Begrenzung einer Entwicklung zu Wochenendhausgebieten vorbeugen. Der Geräteraum ist Bestandteil des Laubenkörpers und sollte mit einem separaten Eingang (Außentüre) versehen sein.
Die mit der der Stadt Duisburg abgestimmten und baurechtlich genehmigten Laubentypen werden empfohlen. Ob ein anderer Laubentyp genehmigt werden kann, entscheidet sich auf Antrag im Einzelfall. Wird ein anderer Laubentyp gewünscht, ist vom Bauherrn ein statischer Nachweis eines anerkannten Ingenieurbüros vorzulegen. Dies gilt auch für Fertiglauben und für nachträgliche Änderungen am Laubenkörper. Lauben dürfen bei Neubau bzw. Umbau keine Schornsteine oder Kamine haben. Vorhandene Schornsteine oder Kamine sind bei Pächterwechsel zu entfernen, sofern keine baurechtliche Genehmigung nachgewiesen werden kann. Jauche-, Abort- oder Sickergruben sind grundsätzlich verboten. Im Abstellraum, (Geräteraum der Laube) kann eine Trockentoilette auf Rindenmulch oder Kompostbasis aufgestellt werden. Das Umsetzen der Fäkalien unter Verwendung von Kalk oder Kalkstickstoff über den Kompost wird empfohlen.
Chemietoiletten dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Entsorgung der Chemietoilette nach den Richtlinien der kommunalen Abwasserbeseitigung gewährleistet ist. Eine Entsorgung über den Kompost ist somit ausgeschlossen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Einleiten von Abwasser in den Untergrund den Strafbestand der Gewässerverunreinigung erfüllt.

3.3 Zum Leuchten, Heizen und Kochen kann innerhalb der Laube eine Max. 11 kg Gasflasche aufgestellt oder außerhalb der Laube ein genormter Gasschrank, ebenfalls für eine max. 11 kg Gasflasche, angebracht werden. Die Errichtung und das Betreiben der Propangasanlage haben nach den gültigen Rechts- und Sicherheitsvorschriften zu erfolgen.

3.4 Jegliche Unterkellerung ist verboten.

3.5 Eine Verklinkerung der Laube ist möglich. Die Genehmigung ist über den Vereinsvorstand beim Verband einzuholen. Bei Pächterwechsel erfolgt keine Entschädigung.

4. GARTENNUMMER

4.1 Um Verwechslungen zu vermeiden, ist deutlich sichtbar die Gartennummer an der Laube anzubringen.

5. GARTENPLANUNG

5.1 Leitgehölze für die Bepflanzung der Kleingärten sind Obstbäume und Beerensträucher. Wald-und Straßenbäume sowie größer werdende Obstbäume sind für Kleingärten verboten. Eine Gehölzpflanzung als Sichtschutz für Terrassen bis zu einer Höhe von max. 1,80 m ist erlaubt, hierbei ist auf Koniferen und Kirschlorbeeren zu verzichten. Vorhandene Koniferen und Kirschlorbeeren werden bei Pächterwechsel nicht entschädigt und müssen entfernt werden. Eine Ausnahme bildet der Taxus.

5.1.1 Gruppenpflanzung als Sichtschutz
Diese soll aus verschiedenen schwach wachsenden Gehölzen und –Sorten zusammengesetzt sein.

5.1.2 Pflanzung von bis zu zwei schwach wachsenden Bäumen mit Zwischenpflanzung von Stauden und Sträuchern. Beim Wechsel des Nutzungsberechtigten hat der Gartenpächter mit Ausnahme der Obstbäume, Ziersträucher kein weiteres Anrecht auf eine Entschädigung. Die Bäume müssen entfernt werden, wenn der Garten des Nachbarn in seiner gärtnerischen Nutzung beeinträchtigt wird. Die Beeinträchtigung stellt der Vereinsvorstand fest. Kommt es zu keiner Einigung, kann der Verbandsvorstand angerufen werden. Kommt es auch hier zu keiner Einigung, entscheidet endgültig die Garten- und Baukommission.

5.2 Es sind nur Obst- und Ziergehölze zu wählen, die im ausgewachsenen Zustand 4 m nicht übersteigen.
Die max. Höhe von 4 m darf nicht überschritten werden.

5.3 Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten sind unzulässig

5.4 Bei der Bewirtschaftung des Gartens hat der Pächter auf die Kulturen des Nachbargartens Rücksicht zu nehmen. Überhängende Äste und Zweige dürfen nicht störend oder schädigend in benachbarte Gärten hineinragen oder die Begehbarkeit der Gartenwege beeinträchtigen.

5.5 Hecken an den Wegen dürfen 1 m Höhe nicht überschreiten.

5.6 Jeder Kleingärtner muss für fachgerechten Schnitt seiner Bäume und Sträucher sorgen und diese von Krankheiten freihalten.

5.7 Voraussetzung für eine gesunde Entwicklung der Bäume und Sträucher ist eine genügend große Standfläche.

Als Anhalte gelten:

5.8 Die Einzelgärten dürfen nicht eingezäunt werden. Ebenso sind Grenzbepflanzungen verboten.

5.9 Vor Gestaltung des Gartens sollte die Fachberatung des Vereins gehört werden.

5.10 Süßkirschen (Hoch- und Halbstamm) sind im Kleingarten aufgrund ihrer Wuchsform nicht erlaubt. Sie müssen bei der Beeinträchtigung der kleingärtnerischen Nutzung in der Parzelle selbst oder den Nachbarparzellen sofort entfernt werden und spätestens bei Pächterwechsel entfernt werden. Die max. Höhe von 4 m ist bei noch verbliebenen Bäumen einzuhalten.

6. GARTEN – PAVILLONS

6.1 Ein Garten – Pavillon je Garten ist in den Sommermonaten in Duisburg geduldet.
Ausführung: Rohrgestänge mit Plastikfolie
Größe: Grundfläche max. 3 m x 3 m Höhe max. 3 m
Es ist nicht erlaubt, diese Pavillons weiter auszubauen, denn in diesem Fall würden es feste Bauwerke werden, und sie müssten dann der umbauten Laubenfläche zugeschlagen werden.

7. GARTENTEICH

7.1 Ein Gartenteich kann je nach Gartengröße bis max. 10 qm Wasserfläche angelegt werden. Die Tiefzone darf max. 0,80 m nicht überschreiten. Vorher ist die Genehmigung über den Vereinsvorstand beim Verband einzuholen.

7.2 Es darf nur ein Folien- oder handelsüblicher Kunststoff Fertigteich angelegt werden.

7.3 Für die Sicherung des angelegten Teiches haftet der Pächter. Es wird darauf hingewiesen, dass Kleinkinder besonders gefährdet sind.

7.4 Gartenteiche werden bei Gartenaufgabe nicht entschädigt. Reparaturbedürftige Gartenteiche oder Teiche aus Beton sind bei Pächterwechsel zu entfernen.

8. GARTENWEGE

8.1 Wegedecken sind in wasserdurchlässiger Bauart herzustellen. Beton- oder Asphaltflächen dürfen nicht eingebaut werden. Sollten jedoch welche vorhanden sein, müssen diese spätestens bei Pächterwechsel vom scheidenden Pächter entfernt werden. Um Unfallgefahren auszuschließen, dürfen zur Wegeeinfassung und Grenzmarkierung ungeeignete Materialien nicht verwendet werden.

9. GEMEINSCHAFTSANLAGEN

9.1 Alle der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die Einfriedung der Anlage, Randbepflanzung, Tore, Wege, Gebäude, Spielgeräte, Bänke, Lager-und Sammelplätze sind schonend zu behandeln.

9.2 Jeder Pächter ist verpflichtet, durch ihn, seine Angehörigen oder Gäste an solchen Gemeinschaftsanlagen verursachten Schäden dem Vereinsvorstand unverzüglich zu melden und die Wiederherrichtungskosten zu ersetzen oder dies fachgerecht selbst zu erledigen.

9.3 Der Kleingärtner ist verpflichtet, die an seinen Garten grenzenden Wege und Anpflanzungen stets sauber zu halten, um seinen Verkehrssicherungspflichten jederzeit zu genügen.

9.4 Beim Transport von Materialien verunreinigte Wege und Plätze sind unverzüglich zu säubern.

9.5 Die Verwendung von Herbiziden
Der Einsatz von Herbiziden (Unkrautbekämpfungsmittel) und sonstigen Mitteln (Essig, Salz, etc.) auf den Wegen sind verboten (siehe auch Ortssatzung).

10. GEMEINSCHAFTSARBEIT

10.1 Die Gemeinschaftsarbeit dient der Errichtung, Ausgestaltung, Unterhaltung und Pflege von Gemeinschaftseinrichtungen.

10.2 Für die Organisation ist der Vorstand des Vereins verantwortlich. Die Zahl der benötigten Stunden, für die gemäß Vertrag übernommenen Verpflichtungen zur Unterhaltung und Pflege der Gartenanlage, werden durch den Vereinsvorstand festgelegt.

10.3 Für zusätzliche Aufgaben, wie z. B. Elektrifizierungsarbeiten, Dienstleistungen, Organisation der Feste, werden die benötigten Stunden vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung beschließt die entsprechende Stundenzahl.

10.4 Der Ersatzbetrag für nicht geleistete Arbeitsstunden wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

11. GERATEHÄUSER, GERATESCHRÄNKE

11.1 Gerätehäuser und Geräteschränke dürfen nicht aufgestellt werden. Der Gesetzgeber hat eine max. Laubengröße von bis 24 qm einschließlich überdachten Freisitzes erlaubt. In den genehmigten Lauben ist ein Geräteraum enthalten.

11.2 Eine Gerätekiste aus Holz je Garten, in Form und Größe einer Gartenbank, ist erlaubt. Reparaturbedürftige Gerätekisten sind bei Pächterwechsel zu entfernen.

12. GEWÄCHSHÄUSER, GEWÄCHSTUNNEL, FRÜHBEETE, TOMATENSCHUTZDÄCHER UND HOCHBEETE

12.1 Gewächshäuser
Gewächshäuser bedürfen der Zustimmung des Verbandes. Die Genehmigung ist über den Vereinsvorstand beim Verband einzuholen. Die Grundfläche darf max. 10 qm nicht überschreiten. Als Abdeckungs- und Verkleidungsmaterial können Glas, durchsichtige Stegplatten oder Gitterfolie verwendet werden. Gewächshäuser dürfen nicht zweckentfremdet werden. Der Standort ist mit dem Nachbarn abzustimmen. Der Grenzabstand muss mindestens 1 m betragen. Gewächshäuser werden bei der Gartenaufgabe nicht entschädigt. Reparaturbedürftige Gewächshäuser sind bei Pächterwechsel zu entfernen.

12.2 Gewächstunnel und Frühbeete
Gewächstunnel und Frühbeete bedürfen keiner Genehmigung.
Hierbei gelten folgende Höchstmaße:
Länge: 4,00 m, Breite: 1,50 m, Höhe: 0,50 m
Pro Garten ist ein Frühbeet erlaubt. Gewächstunnel und Frühbeete werden bei der Gartenaufgabe nicht entschädigt. Reparaturbedürftige Gewächstunnel und Frühbeete sind bei Pächterwechsel zu entfernen.

12.3 Tomatenschutzdächer
Ein Tomatenschutzdach in Leichtbauweise ist erlaubt und bedarf keiner Genehmigung.
Die Größe des Tomatenschutzdaches ist auf folgende maximale Maße begrenzt:
Länge: 3,00 m, Höhe: 1,80 m, Breite: 1,50 m.
Der Mindestabstand zur Gartengrenze beträgt 1,00 m. Tomatenschutzdächer werden bei der Gartenaufgabe nicht entschädigt. Reparaturbedürftige Tomatenschutzdächer sind bei Pächterwechsel zu entfernen.

12.4 Hochbeete
Fachgerecht erstellte Hochbeete bis zu einer maximalen Höhe von 0,8 m sind unter Berücksichtigung von Grenzabständen und entsprechenden Vorgaben nach GaBauO (z. B. keine Betonfundamente, Mauern etc.) bis max. 20 m2 erlaubt. Bei Pächterwechsel erfolgt keine Entschädigung, baufällige oder sonstige unsachgemäß errichtete Hochbeete müssen entfernt werden.
Hochbeete in den Gärten, die nach dem BBodSchG saniert wurden bzw. werden müssen, sind wie vertraglich festgeschrieben zu erhalten. Sie dürfen weder verändert noch entfernt werden. Alle Hochbeete dürfen grundsätzlich nur mit zertifiziertem unbelastetem Oberboden gefüllt bzw. nachgefüllt werden. Auf Verlangen ist der Nachweis zu erbringen.

13. GRILLKAMIN

13.1 Im Kleingarten ist ein Grillkamin mit einer Gesamthöhe von max. 2,00 m zulässig. Bei der Auswahl des Standortes sind die feuerrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Vorhandene Grillanlagen, die den o.g. Vorschriften nicht entsprechen oder reparaturbedürftig sind, müssen entfernt werden. Genehmigungen für Grillkamine sind über den Vereinsvorstand beim Verband einzuholen. Grillkamine werden bei Gartenaufgabe nicht entschädigt.
Grillen ist grundsätzlich nicht statthaft, wenn Gartennachbarn und Anwohner durch Rauchentwicklung gestört werden.

14. GRÜNBEPFLANZUNG

14.1 Die Grünbepflanzungen vor und hinter der Haupteinfriedung sind im Interesse der Kleingärtner als Wind- und Sichtschutz angepflanzt. Ihre Pflege erfolgt im Rahmen der Gemeinschaftsarbeiten Bei Nachpflanzung sind nur laubabwerfende Gehölze gestattet.

15. HUNDE – UND KATZENHALTUNG

15.1 Ständige Katzen- und Hundehaltung, sowie das Füttern der Katzen und Hunde ist untersagt.

15.2 Hunde sind auf den Wegen der Gartenanlage angeleint zu führen. Hundebesitzer haben dafür zu sorgen, dass die Hunde nicht in andere Gärten gelangen. Für durch Hunde verursachte Schäden sowie für Verunreinigungen in Anlagen und Wege haftet der Hundebesitzer.
Er hat die Schäden zu beheben und die Verunreinigungen zu beseitigen.

16. KINDERSPIELPLATZ

16.1 Die Benutzung des Kinderspielplatzes oder der vereinseigenen Geräte geschieht auf eigene Gefahr. Die Vereinsvorstände haben dafür zu sorgen, dass der Spielplatz und die aufgestellten Spielgeräte die gesetzlichen Anforderungen und EN Normen erfüllen und entsprechend kontrolliert werden.

16.2 Kinderspielgeräte dürfen in den Gartenparzellen aufgestellt werden. (Spieltürme oder Hochsitze sind ausgenommen). Die kleingärtnerische Nutzung darf nicht beeinträchtigt werden. Für die ordnungsgemäße Aufstellung und Sicherheit der Spielgeräte haftet der Pächter. Spielgeräte werden bei Gartenaufgabe nicht entschädigt und müssen entfernt werden.

17. KLEINTIERHALTUNG

17.1 Die Kleintierhaltung und -zucht widerspricht den Förderungsbestimmungen und ist verboten.

18. KOMPOSTBEHÄLTER

18.1 Pflanzliche Abfälle sind als Kompost zu verwenden. Für die Kompostboxen gelten folgende
Höchstmaße:
Länge: 3,00 m, Breite: 1,20 m, Höhe: 0,80 m

18.2 Die Behälter sind an einem Platz anzulegen, wo keine Belästigungen der Gartennachbarn oder Störung des Gesamtbildes erfolgen. Sichtschutz durch zweckmäßige Anpflanzung sollte erfolgen.

18.3 Die Boxen dürfen nicht zweckentfremdet werden.

19. NUTZUNG DES GARTENS ZU FREMDEN ZWECKEN

19.1 Die Nutzung des Gartens oder eines Teiles zu gewerblichen Zwecken oder als Hobbywerkstätte ist aufgrund der Förderungsbestimmungen nicht gestattet.

20. OFFENE FEUERSTELLEN

20.1 Das Verbrennen jeglicher brennbarer Materialien ist aufgrund der in Duisburg bestehenden Abfallbeseitigungsverordnung verboten. Zuwiderhandlungen werden mit hohen Geldstrafen geahndet.

21. ÖFFNUNGSZEITEN

21.1 Die Kleingartenanlagen sind in der Zeit von:
April – September bis 20 Uhr und
Oktober – März bis 17 Uhr
für Besucher offen zu halten.

22. PFLANZENSCHUTZ

22.1 Bei Pflanzenschutzmaßnahmen in Kleingärten ist grundsätzlich das Prinzip des integrierten Pflanzenschutzes anzuwenden und dabei naturnahen Bekämpfungsmaßnahmen und Kulturtechniken Vorrang einzuräumen.

22.2 Alle den Boden belastenden sowie die Kulturpflanzen und nützlichen Lebewesen bedrohenden Maßnahmen sind zu vermeiden.

22.3 Bei Bekämpfungsmaßnahmen sind Vereinsfachberater mit fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten auf der Grundlage der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung hinzuzuziehen sowie gesetzliche Bestimmungen über Vogel- und Bienenschutz zu beachten.

23. PFLEGE

23.1 Im Kleingarten vorhandene Kulturen sind im gärtnerischen Sinne zu pflegen, bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen ordnungsgemäß zu unterhalten.

24. PLANSCHBECKEN

24.1 Das Aufstellen von Planschbecken, die nicht fest mit dem Boden verbunden sind, ist gestattet. Hierbei ist zu beachten, dass die kleingärtnerische Nutzung nicht eingeschränkt wird. Aus umweltrechtlichen Gründen ist der Einsatz von Chemikalien verboten.
Als Höchstmaße gelten: Durchmesser 2,50 m, Höhe 0,60 m.
Eltern und Planschbeckenbesitzer sind für die Sicherheit verantwortlich.

25. STROMVERSORGUNGSEINRICHTUNGEN

25.1 Das Stromnetz ist Vereinseigentum.
Das Verlegen einer neuen Stromversorgung bedarf der Genehmigung des Grundstückseigentümers. Die Kosten für die Unterhaltung der Anlage, die Feststellung des Verbrauches und der Stromverbrauch werden gemäß Beschluss des Kleingartenvereins berechnet und in Rechnung gestellt. Bei der Installation elektrischer Anlagen sind die Auflagen der Versorgungsunternehmen und die Richtlinien des VDE (Sicherheit) zu beachten. Vor der Ausführung von Reparaturen und Änderungen an Stromversorgungseinrichtungen ist der Vereinsvorstand zu unterrichten. Die Reparaturen und Änderungen sind von Fachpersonen durchzuführen.

26. TERRASSEN

26.1 Das Anlegen einer Terrasse vor und neben der Laube bedarf keiner Genehmigung. Als Höchstmaß gelten 16 qm. Die Terrasse wird aus Platten, Stein- oder Holzpflaster in Sand verlegt. Das Erstellen einer gegossenen Betonplatte ist nicht gestattet. Die Terrasse kann mit einem frei stehenden Rankgerüst umgeben werden, das nicht mit der Laube verbunden sein darf. Eine feste Überdachung und Verkleidung ist nicht zulässig.

26.2 Schutzwände aus Holzlamellen oder Scherengitter können bis zu 3 Stück max. Größe je 1,80 m x 1,80 m aufgestellt werden. Eine Begrünung mit Rankpflanzen ist zu gewährleisten. Der Grenzabstand von 1 m ist einzuhalten. Sollten direkt benachbarte Gartenpächter eine gemeinsame Sichtschutzwand von max. 3 Stück errichten wollen, so wird dies ausnahmsweise bis zum Pächterwechsel oder bis Widerruf geduldet.

26.3 Mauern und andere Materialien als Terrasseneinfassungen sind nicht zulässig.

26.4 Rankgerüste und Schutzwände werden bei Gartenaufgabe nicht entschädigt. Reparaturbedürftige Rankgerüste und Schutzwände sind bei Pächterwechsel zu entfernen.

27. WASSERBEHÄLTER

27.1 An den Zapfstellen kann ein handelsübliches Wasserbecken oder aber ein selbst erstelltes Becken aufgestellt werden. Für diese Becken gelten folgende Höchstmaße:
Länge: 1,20 m, Breite: 1,00 m, Höhe: 0,80 m
Wegen Unfallgefahr sollte das Becken über der Erde mindestens 0,60 m hoch sein. Das Aufstellen von Spülschränken, Waschbecken oder Badewannen ist nicht gestattet.

28. WASSERVERSORGUNGSANLAGEN

28.1 Die Kosten für die Unterhaltung der Leitungsanlage und die Feststellung des Wasserverbrauches werden gemäß Vereinsbeschluss berechnet und in Rechnung gestellt. Schäden an der Wasserleitung sind unverzüglich dem Vereinsvorstand zu melden. Schäden am Leitungssystem in den Einzelgärten gehen zulasten des Pächters. Vor der Ausführung von Reparaturen und Änderungen ist der Vereinsvorstand zu unterrichten. Wird die Wasserversorgung im Winter in den einzelnen Gärten nicht eingestellt, ist für Frostschutz zu sorgen. Eventuell auftretende Schäden durch Frosteinwirkung gehen zulasten des Pächters. Bei vorhandener Wasserversorgung werden selbst geschlagene Pumpen bei Gartenaufgabe nicht entschädigt.

29. WOHNEN IM GARTEN

29.1 Die ständige Inanspruchnahme des Kleingartens zu Wohnzwecken ist nicht gestattet.

30. ZUTRITTSRECHT

30.1 In Abwesenheit des Pächters hat niemand das Recht, den Garten zu betreten, es sei denn, zur Abwendung von unmittelbaren Gefahren oder zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben.

Diese Garten- und Bauordnung tritt mit Wirkung vom 01.10.2015 in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt verliert die letzte Garten- und Bauordnung ihre Gültigkeit.

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