§1 NAME UND SITZ DES VE REINS
Der Verein führt den Namen
Kleingartenverein „Gut Grün Wehofen e.V. “
Er hat seinen Sitz in Duisburg, ist in das Vereinsregister eingetragen und
ist Mitglied im Verband der Duisburger Kleingartenvereine e.V.
§2 ZWECK UND AUFGABEN DES VEREINS
1. Der Verein bezweckt den Zusammenschluß der am Kleingartenwesen interessierten Personen.
Er ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er fördert das Kleingartenwesen im Sinne der kleingartenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Erhaltung von Kleingartenanlagen und deren Ausgestaltung als Bestandteil des öffentlichen Grüns.
Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Seine Tätigkeit darf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung .
2. Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:
2.1 für die Belange des Kleingartenwesens und dessen sozialpolitische und städtebauliche Bedeutung zu werben,
2.2 für die Erhaltung, Betreuung und Gestaltung der ihm in Obhut gegebenen Kleingärten Sorge zu tragen,
2.3 er überläßt im Namen des Verbandes aus der ihm in Verwaltung gegebene Anlage Gärten an seine Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung.
2.4 Im Rahmen des Möglichen hat er seine Mitglieder fachlich zu beraten und zu betreuen. Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere für Ausbau, Unterhaltung und
Verschönerungen seiner Kleingartenanlage zu verwenden.Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile aus dem Vereinsvermögen und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,oder durch übermäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. (Siehe § 7 Abs. 6).
2.5 darauf zu achten, daß die Mitglieder die ihnen obliegenden Pflichten gewissenhaft erfüllen.
2.6 Er hat unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit sowie des Umwelt- und Landschaftsschutzes die Volksgesundheit und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit zu fördern.
3. Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige Organisation aufgrund der kleingartenrechtlichen Bestimmungen von der Verwaltung der Stadt erworben.
§3 MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige, unbeschränkt geschäftsfähige, natürliche Person werden.
1.1 die sich im Sinne dieser Satzung durch praktische Kleingartenarbeit nach Abschluß eines entsprechenden Pachtvertrages betätigen will. (aktives Mitglied)
1.2 die das Kleingartenwesen fördern, bzw. einen Kleingarten erwerben will.(passives Mitglied)
1.3 zu Ehrenmitgliedern können natürliche und juristische Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht haben, oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung ernannt werden.
1.4 Anmeldung zur Mitgliedschaft hat durch schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung steht dem Betroffenen Berufung an den erweiterten Vorstand zu, seine Entscheidung ist endgültig.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung des Mitgliedbuches und unter schriftlicher Anerkennung der darin niedergelegten Vertragsgrundlagen vollzogen.
2.1 Die Mitgliedschaft erlischt:
durch Tod des Mitgliedes,
durch freiwilligen Austritt,
durch Ausschluß
2.2 Eine Kündigung ist dem Vorstand schriftlich 6 Wochen zum jeweiligen Quartalsende des laufenden Geschäftsjahres mitzuteilen.
2.3 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
2.3.1 die ihm aufgrund der Satzung oder Vereinsbeschlüsse obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,
2.3.2 durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt,
2.3.3 mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 4 Wochen seinen Verpflichtungen nachkommt,
2.3.4 den ihm überlassenen Kleingarten trotz schriftlicher Abmahnung mangelhaft nutzt oder bewirtschaftet oder innerhalb einer angemessenen Frist den Auflagen zur Ausgestaltung des Kleingartens nicht nachkommt,
2.3.5 die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört hat,
2.3.6 bei Stellung seines Aufnahmeantrages verschwiegen hat, daß es aus einem anderen Kleingartenverein ausgeschlossen ist, oder ihm ein Kleingartenpachtvertrag mit einem anderen Kleingartenverein aus seinem Verschulden rechtswirksam gekündigt worden ist oder einen anderen Kleingarten besitzt.
2.4 Über den Ausschluß entscheidet der erweiterte Vorstand. Vor der Beschlußfassung hat er das betroffene Mitglied anzuhören.
2.4.1 Der Ausschluß ist dann schriftlich mit Begründung dem Betroffenen bekanntzugeben. Im Ausschlußbescheid ist der Betroffene auf sein Recht, die Frist und die Adresse des Einspruches hinzuweisen.
2.4.2 Gegen den Ausschluß kann das betroffene Mitglied bis 3 Wochen nach der Zustellung des Ausschlußbescheides schriftlich Einspruch beim Verband einlegen, der dann Schlichtungsverhandlungen gemäß Schlichtungsordnung zu führen hat.
2.4.3 Kommt es zu keiner Einigung, so entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung des Vereins über den Einspruch und über den Ausschluß. Die durch die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verursachten Kosten sind dem Verein zu ersetzen.
2.4.4 Macht der Betroffene vom Recht des Einspruchs keinen Gebrauch, oder versäumt er die Einspruchsfrist, wird der Ausschlußbescheid bindend.
2.5 Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich Ansprüche an das Vereinsvermögen. Das ausscheidende Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträgen ergeben, entbunden.
2.6 Freiwilliger Austritt oder Ausschluß aus dem Verein hat immer den sofortigen Entzug des Gartens zur Folge. Der Garten fällt an den Verein zurück.
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder:
3.1 Jedes Mitglied hat das Recht:
3.1.1 die Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen,
3.1.2 an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
3.1.3 die durch den Pachtvertrag übernommene Gartenparzelle vertragsgemäß zu nutzen.
3.2 Die vom Verein gewährte fachliche Beratung steht jedem Mitglied unentgeltlich zur Verfügung.
3.3 Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach bestem Können für die Belange des Kleingartenwesens einzusetzen, insbesondere an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Beschlüsse des Vereins zu befolgen, festgesetzte Beträge zu entrichten und sich an den Gemeinschaftsleistungen aufgrund kleingartenrechtlicher Bestimmungen oder den hierzu ergangenen Vereinsbeschlüssen zu beteiligen.
3.4 Rechte und Pflichten der passiven Mitglieder werden durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung festgelegt.
§4 ORGANE
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der erweiterte Vorstand,
3. der geschäftsführende Vorstand.
§5 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Diese ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Darüber hinaus ist sie dann immer einzuberufen, wenn die Belange des Vereins es erfordern, oder wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt. Der Antrag ist beim 1. Vorsitzenden schriftlich unter Darlegung der Gründe, versehen mit der entsprechenden Anzahl Unterschriften, zu stellen.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.
3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung des Versammlungsortes und der Zeit mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Tagesordnung ist so umfassend und eindeutig abzufassen, wie es am Tage der Einladung möglich ist. Die Versammlung stimmt zu Beginn der Mitgliederversammlung über die Annahme der Tagesordnung ab. Änderungen bedürfen der Mehrheit der Mitglieder gem. § 5 Abs. 8.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
5. Jedem Mitglied des Vereins (aktiv oder passiv) steht eine Stimme zu. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. (§ 38 BGB).
5.1 Stimmrechtbeschränkung der passiven Mitglieder Das Stimmrecht der passiven Mitglieder ist dahingehend eingeschränkt, daß sie bei der Festsetzung von Kosten und/oder Umlagen, an denen sie nicht beteiligt werden sollen, nicht mit abstimmen dürfen.
6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
6.1 die Entgegennahme des Jahresrechenschaftsberichts des Vorstandes
6.2 die Entgegennahme des Kassenberichtes des Vorstandes
6.3 Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
6.4 die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen für den Verein
6.5 die Entgegennahme des Wirtschaftsplanes für das nächste Gartenjahr über zu erwartende jährliche Einnahmen und Ausgaben und Beschlußfassung.
6.6 die Wahlen des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes
6.7 die Wahl der Kassenprüfer
6.8 Satzungsänderungen
6.9 die Ernennung von Ehrenmitgliedern
6.10 die Auflösung des Vereins
6.11 die Beschlußfassung über Anträge nach Abs. 7.
7. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung an den Einladenden schriftlich zu stellen. In der Versammlung gestellte Anträge bedürfen für die Zulassung zur Verhandlung der Unterstützung von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder.
8. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
9. Die Abstimmung erfolgt öffentlich, bei Widerspruch von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder oder auf Antrag des Vorstandes geheim durch Abgabe von Stimmzetteln.
10. Ungeachtet der Bestimmung in Abs. 8 über die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung bedürfen:
10.1 Satzungsänderungen einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Vereinsmitglieder.
10.2 Auflösung des Vereins einer Mehrheit von 75 % aller Vereinsmitglieder.
11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Korrekturen am Protokoll dürfen nicht erfolgen. Sie erfolgen im Protokoll der nächsten Versammlung.
12. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zur Mitgliederversammlung den Verband oder besonders sachkundige Personen einladen, diese haben lediglich beratende Stimmen.
§6 DER ERWEITERTE VORSTAND
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
1.1 dem Vorstand (lt. § 7)
1.2 zwei Beisitzern
1.3 Ab 51 Mitglieder erhöht sich die Zahl der Beisitzer wie folgt:
51 – 100 Mitglieder um 1 Beisitzer
51 – 150 Mitglieder um 2 Beisitzer
51- 200 Mitglieder um 3 Beisitzer usw.
Die Beisitzer sollen möglichst Fachberater, Bau- oder Gartenwarte sein.
1.4 Soweit die vom Verein zu betreuenden Einzelgärten sich auf räumlich voneinander getrennte Anlagen oder Gartengruppen verteilen, sollte jede Gruppe durch mindestens einen Beisitzer vertreten sein.
2. Dem erweiterten Vorstand sind Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vor der endgültigen Entscheidung vorzulegen. Der erweiterte Vorstand wird über die Erledigung der wesentlichen Aufgaben und Geschäfte vom Vorstand unterrichtet. Ihm obliegt vor allem:
2.1 die Unterstützung des Vorstandes bei der laufenden Geschäftsführung,
2.2 die Vorbereitung des Haushaltsplanes und Vorprüfung der Jahresrechnung,
2.3 für die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse und der sonstigen kleingartenrechtlichen Bestimmungen zu sorgen,
2.4 die Vorberatung über alle der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorliegenden Angelegenheiten,
2.5 die Entscheidung in Fällen der Berufung (gemäß § 3, Abs. 1.4).
2.6 die Mitwirkung und Beschlußfassung im Ausschlußverfahren (gem. § 3 Abs. 2.5 und 2.6)
3. Der erweiterte Vorstand tritt zusammen, wenn die Belange des Vereins es erfordern, mindestens jedoch einmal in jedem Halbjahr. Zu den Zusammenkünften ist mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin, in dringenden Fällen auch kurzfristiger, unter Angaben von Zeit und Ort vom Vorsitzenden einzuladen. Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4. Die gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterschreiben und bei der nächsten Sitzung vorzulegen.
§7 DER GESCHÄFTSFÜHRENDE VORSTAND
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Kassenwart,
dem Schriftführer.
Diese Personen bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
1.1 Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet den Verein, beruft und führt die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen.
1.2 Dem Kassenwart, obliegen die Kassengeschäfte. Er führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen müssen vom Vorsitzenden, oder seinem Stellvertreter und dem Kassenwart unterschrieben sein. Alljährlich hat er Rechnung zu legen.
1.3 Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel und verfaßt die Versammlungs- und Sitzungsniederschriften. Alle Schriftstücke des Vereins sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
1.4 Schriftstücke und Protokolle usw. sind 10 Jahre aufzubewahren.
2. Zur Vertretung des Vereins sind berechtigt: Der Vorsitzende gemeinsam mit seinem Stellvertreter oder jeder von ihnen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Legt eines der Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit sein Amt nieder oder scheidet wegen Todes aus, so ist innerhalb von 6 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
4. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft und leitet die Vorstandssitzungen, die nach Bedarf berufen werden. Bei den Vorstandssitzungen müssen 3 Mitglieder des Vorstandes anwesend sein. Beschlüsse, die schriftlich niederzulegen sind, werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vereinsvermögen und sorgt für die Durchführung der Vereinsbeschlüsse. Nur ihm obliegen die Verhandlungen mit dem Verband und in Zusammenarbeit mit diesem Verhandlungen mit den Verwaltungsstellen.
6. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Die durch Wahrnehmung der ihnen obliegenden Pflichten verursachten Kosten, sind zu erstatten. Entschädigungen für besonderen Aufwand von Vorstandsmitgliedern im Interesse des Vereins sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
7. Zum Ehrenvorsitzenden kann von der Mitgliederversammlung nur jeweils ein langjähriger Vereinsleiter gewählt werden, der sich um den Verein und das Kleingartenwesen besonders verdient gemacht hat. Er kann als Repräsentant des Vereins für besondere Aufgaben eingesetzt werden. Wird der Ehrenvorsitzende zu Vorstandssitzungen eingeladen, hat er kein Stimmrecht.
§8 BEITRÄGE – KASSEN – UND RECHNUNGSWESEN
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Festsetzung des Beitrages, des Eintrittsgeldes, etwaiger Umlagen und des Betrages für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Die Beiträge für den Stadt,- Landes- und Bundesverband werden gesondert in der von den Mitgliederversammlungen dieser Verbände beschlossenen Höhe erhoben. Jedes aktive Mitglied erhält die vom Landesverband herausgegebene Fachzeitschrift.
3. Das Rechtsverhältnis zwischen Verband – Verein – Mitglied hinsichtlich des Gartengrundstückes wird durch einen besonderen Vertrag geregelt. (Verwaltungsvertrag).
4. Die Kassenbücher und die Kasse des Vereins sind mindestens einmal im Geschäftsjahr auf Richtigkeit durch die Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfung ist im Kassenbuch zu bestätigen, das Ergebnis der Prüfung der Geschäftsund Kassenführung ist schriftlich niederzulegen und auf der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstandes nach jedem Geschäftsjahr.
5. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer, der dann in Tätigkeit tritt, wenn einer der Prüfer ausfällt. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer handeln unabhängig vom Vorstand im Auftrag der Mitgliederversammlung. Bei Feststellung erheblicher Mängel haben sie unverzüglich den Verband zu verständigen.
6. Zur laufenden Geschäftsführung nicht benötigte Barbestände sind bei einem öffentlichen Geldinstitut zinsbringend auf den Vereinsnamen anzulegen.
7. Der Verband ist jederzeit berechtigt, die Geschäfts- und Kassenführung des Vereins zu prüfen.
8. Gegenstände des Sachvermögens sind in einem Verzeichnis nachzuweisen.
9. Das gesamte Vereinsvermögen ist nur zur Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden.
§9 AUFLÖSUNG DES VEREINS
1. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes ist das Vereinsvermögen dem örtlich zuständigen als gemeinnützig anerkannten Verband der Duisburger Kleingartenvereine zu übertragen. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Besitzt der Verband der Duisburger Kleingartenvereine die steuerliche Gemeinnützigkeit nicht, so wird der Stadt Duisburg das Vermögen bei der Vereinsauflösung zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke, z.B. Schaffung neuer Kleingärten, Sanierung bestehender Gartenanlagen, übertragen.
2. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann erfolgen, durch Beschluß des Vorstandes, Forderung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder, des Verbandes der Duisburger Kleingartenvereine e.V. oder der Verwaltung der Stadt Duisburg.
3. Über die Auflösung des Vereins ist in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung zu beraten und zu beschließen.
4. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens 75 % aller Vereinsmitglieder erforderlich.
5. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand unter Mitwirkung des Verbandes der Duisburger Kleingartenvereine.
§10 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
1. Die Bestimmungen der bisherigen Satzung treten mit Wirksamwerden dieser Satzung außer Kraft.
2. Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 05. März 1999 beschlossen worden. Sie gilt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister.
§11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Diese Satzung wird durch die Bestimmungen des BGB ergänzt. Satzungsergänzung laut Mitgliederbeschluß der Mitgliederversammlung vom 03.02.2013.
Zur Deckung ausseplanmäßigen Finanzbedarf über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Die Umlagen können Jährlich bis zum drei-fachen Betrages des Mitgliedsbeitrages betragen.
§12 SATZUNGSERGÄNZUNG
Satzungsergänzung laut Mitgliederbeschluß der Mitgliederversammlung vom 03.02.2013.
Zur Deckung ausseplanmäßigen Finanzbedarf über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Die Umlagen können Jährlich bis zum drei-fachen Betrages des Mitgliedsbeitrages betragen.
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